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SiGe-Koordination

Unter bestimmten Voraussetzungen (abhängig von Beschäftigte und Arbeitstage an der Baustelle) hat ein Bauherr gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) die Pflicht, einen geeigneten Baustellenkoordinator zu beauftragen.

Die Tätigkeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) werden in den RAB 30 ff. konkretisiert.

Im Wesentlichen sind das während der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens folgende Leistungen:

  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bei gewerkeübergreifenden Arbeiten
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausarbeiten und fortschreiben
  • Erstellen einer Baustellenordnung
  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung, Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und dessen Aushang an der Baustelle
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch
    Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse
  • Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten (z.B. Wartung- und Instandhaltung) unter Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Der SiGeKo hat gegenüber allen an der Planung und Ausführung Beteiligten nur eine beratende Funktion. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung eines SiGeKo nicht von seiner Verantwortung (z.B. Fürsorgepflicht) entbunden. Auch die einzelnen Unternehmer bleiben in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten alleine verantwortlich, diese Verantwortung geht nicht auf den SiGeKo über.